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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    Werkstattleistung/Straßenreinigung: Schlechte BFH-Nachrichten zum Kriterium „haushaltsnah“

    von Dipl.-Finw. (FH) Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Das FG Berlin-Brandenburg (27.7.17, 12 K 12040/17 ) hatte den Anwendungsbereich des § 35a EStG erweitert und eine für Steuerzahler sehr zu begrüßende Entscheidung getroffen: Es sah sowohl die Reinigung öffentlicher Straßen als auch in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen als begünstigt an. Wegen der eingelegten Revision des FA musste sich nun der BFH mit der Thematik befassen ‒ und er sah leider in beiden Fällen keine Anwendungsmöglichkeit für § 35a EStG (BFH 13.5.20, VI R 4/18, Abruf-Nr. 219023 ). |

    1. Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße

    Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße nach § 35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistung) geltend. Die Steuerpflichtige war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, die Kosten wurden aber zu 75 % auf die jeweiligen Anlieger abgewälzt.

     

    Der BFH führte in seinem Urteil aus, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt wird. Nach bisheriger Rechtsprechung müssen die unter § 35a Abs. 2 EStG fallenden Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen. Dazu gehören auch hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH 13.7.11, VI R 61/10).