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  • · Nachricht · Informationen für Arbeitgeber 

    Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn wurden gelockert

    | Mit Wirkung zum 1.8.15 sind Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz in Kraft getreten. |

     

    Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Mindestlohngesetztes (MiLoG) nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 EUR brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 1.8.15 auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden.

     

    MERKE | Die neue Schwelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht - wie bisher - ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 EUR.

     

     

    Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist.

     

    Hinweis | Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handeln, dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

     

    Quelle | Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.15, BAnz AT 31.7.15 V1; Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015

    Quelle: ID 43539715