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  • 05.08.2022 · Nachricht · Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Steuerbefreiung auch bei einer verspäteten ZM

    | Kehrtwende der Finanzverwaltung: Eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) hat doch nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge (BMF 20.5.22, III C 3 - S 7140/19/10002: 011, Abruf-Nr. 230059 ). |