· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Anmerkungen zum BMF-Schreiben zur Aufstockung von Abzugsbeträgen nach § 7g EStG
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das BMF (15.1.16, IV C 6 - S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220 ) folgt der Rechtsprechung des BFH (12.11.14, X R 4/13 ) und lässt die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) in einem Folgejahr zu. Allerdings knüpft das BMF die Aufstockung an einige Voraussetzungen, die nachfolgend auf den Prüfstand gestellt werden. Ferner wird dargestellt, inwieweit das BMF-Schreiben noch relevant ist. Denn mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.15 enden, modifiziert. |
1. Voraussetzungen für die Aufstockung
Nach der Entscheidung des BFH (12.11.14, X R 4/13) kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Das BMF wendet diese Entscheidung nun in allen noch offenen Fällen an und hebt die entgegenstehenden Anweisungen (insbesondere BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz. 6) auf.
Das BMF vertritt aber die Ansicht, dass IAB, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, nur unter den folgenden fünf Voraussetzungen aufgestockt werden dürfen:
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