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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Bei § 7g EStG gilt eine betriebsbezogene Sichtweise

    | Der Investitionsabzugsbetrag setzt nach § 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden soll. Nach Ansicht des FG Niedersachsen (3.11.11, 11 K 435/10, Rev. BFH X R 46/11, Abruf-Nr. 120448 ) hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag durch die Formulierung „... in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ...“ betriebsbezogen ausgestaltet. Demzufolge ist eine außerbetriebliche Nutzung auch dann gegeben, wenn die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgt. |

     

    PRAXISHINWEIS| Von dieser betriebsbezogenen Sichtweise gibt es allerdings eine Ausnahme: Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsgesellschaft der Besitzgesellschaft zugerechnet werden. Würde man nämlich auch hier eine betriebsbezogene Sichtweise vertreten, wäre der Investitionsabzugsbetrag in den typischen Fällen der Betriebsaufspaltung gänzlich ausgeschlossen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32443330