· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
BFH erleichtert Nachweispflichten für Betriebsgründer
| Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der BFH entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der BFH jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr (rückwirkende Korrektur bei unterbliebener Investition) abgelehnt hat ( BFH 20.6.12, X R 42/11, Abruf-Nr. 122627 ). |
Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien nachzuweisen.
PRAXISHINWEIS | Wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, konkrete Verhandlungen über den Erwerb des Wirtschaftsguts geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden, kann der Nachweis der Investitionsabsicht als geführt angesehen werden, so der BFH. Allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder eine Kreditanfrage wird hingegen vermutlich nicht ausreichen. |