· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Erfreuliche BFH-Entscheidung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG geltend gemacht, kann es passieren, dass das FA diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist da eine Entscheidung des BFH (28.7.21, X R 30/19, Abruf-Nr. 225545 ) zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen bei einer Betriebsaufgabe. |
1. Hintergrund
Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.
Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das FA den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.
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