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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Verbindliche Bestellung bei Betriebseröffnung nicht zwingend notwendig

    | Der BFH (20.6.12, X R 42/11 ) hat die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert. |

     

    Zur alten Fassung des § 7g Abs. 1 EStG hatte der BFH entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch aktuell eine Absage erteilt.

     

    Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien - als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung - nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

     

    Hinweis | Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Fotovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

     

    Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 57 vom 22.8.12

    Quelle: ID 35232440