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  • · Nachricht · Jahresabschluss


    Herstellungskosten: Steuerliche Untergrenze bleibt zumindest vorerst weiterhin gültig


    | Noch vor der endgültigen Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) im Bundessteuerblatt hat das BMF bereits ein Nichtanwendungsschreiben hinsichtlich der in den EStÄR 2012 enthaltenen Neuregelung der R 6.3 Absatz 3 EStR zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff herausgegeben. Damit können Steuerpflichtige bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten - vorerst - weiter nach der bisherigen Regelung (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) verfahren. |

    Hintergrund: Mit dem Erlass der EStÄR 2012 plante das BMF eine Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten. Das - bisher auch für steuerliche Zwecke gültige - handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung, der Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung sollte zu einer steuerlichen Aktivierungspflicht führen.


    Die Auswirkungen dieser Neuregelung sind für die Wirtschaft frappierend und zeigen sich infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze u.a. in folgenden Punkten:


    • höherer Bilanzierungsaufwand und Mehrkosten seitens der Steuerpflichtigen,

    • zunehmende Abstimmungsschwierigkeiten im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.


    Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits mehrfach auf diesen und weiteren Bürokratie- und Mehraufwand für die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung hingewiesen und ein unbedingtes Festhalten am Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz gefordert. Diese Kritik hat der Nationale Normenkontrollrat aufgegriffen und in seiner Stellungnahme zu den EStÄR 2012 eine Schätzung der Bürokratiekosten angeregt. 


    Da das Verfahren gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, wird es - gemäß BMF-Schreiben vom 25.3.13 - seitens der Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des mit der Neuregelung verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der Richtlinie R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.


    Quelle: DStV vom 3.4.2013 „Herstellungskosten - weiterhin Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerrecht“

    Quelle: ID 38987290