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  • · Nachricht · Jahresabschluss

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Einzubeziehende Kosten

    | Das LfSt Niedersachsen (21.2.24, S 2137-St 224a/St 221-3596/2023) hat ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Pflicht-Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Nachfolgend wird dargestellt, welche Kosten in die Rückstellung einzubeziehen sind, und welche nicht. |

     

    Rückstellungsfähige Kosten sind

    • einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr,