· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2013
Stehen die „Cash-GmbHs“ vor dem Aus?
| Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollen Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen (jedoch nicht Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit) künftig als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines JStG 2013 (6.7.12, Drs. 302/12 (B)). |
In seiner Stellungnahme geht der Bundesrat offenbar davon aus, dass „Cash-GmbHs“ nach geltendem Recht anzuerkennen sind: „Auch wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass diese Steuerschlupflöcher das Gesetz nicht insgesamt verfassungswidrig machen, sollten die bestehenden Mängel doch zeitnah eingedämmt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die nach derzeitigem Recht bestehende Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum erbschaftsteuerlich nicht begünstigten Privatvermögen gehören, durch Einlage in ein Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich zu begünstigen.“
Beachte | Der BFH (5.10.11, II R 9/11) hat in einem Beiladungsbeschluss verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der aktuellen Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG geäußert und dabei Gestaltungsmodelle der Praxis aufgezeigt.
PRAXISHINWEIS| Steuerpflichtige, die eine vorweggenommene Erbfolge planen, sollten schnell reagieren. Die Neuregelungen sollen nämlich bereits auf Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (nach derzeitigem Stand der 26.10.12) entsteht. |