· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2019
Ausgefallene Gesellschafterdarlehen wohl bald wieder nachträgliche Anschaffungskosten
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Seit der BFH-Rechtsprechungsänderung zur steuerlichen Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten seiner GmbH ist in diese Thematik keine Beruhigung eingetreten. Der Gesetzgeber will nun im Rahmen des JStG 2019 (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/13436 vom 23.9.19) zur Rechtslage vor der Rechtsprechungsänderung zurückkehren. Die geplanten Neuregelungen werden vorgestellt. |
1. Überblick zur bisherigen Entwicklung
1.1 BMF zu Gesellschafterdarlehen vor und nach MoMiG
Die Finanzverwaltung (BMF 21.10.10, IV C 6 - S 2244/08/10001) vertrat nach dem Inkrafttreten des MoMiG (Anwendung seit dem 1.11.08) die Ansicht, dass die bisherigen Rechtsgrundsätze bei einem Darlehensverlust eines i. S. des § 17 EStG beteiligten Gesellschafters grundsätzlich weitergelten. Danach führte der Ausfall des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war hier insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.
Nach Auffassung des BMF war ein Darlehen u. a. dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Rückzahlung angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet war, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Im Ergebnis waren ausgefallene Finanzierungshilfen des Gesellschafters damit im Rahmen des § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) steuerlich grundsätzlich absetzbar.
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