· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
BMF äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Bereits seit dem 1.11.08 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ in Kraft. Durch die damit verbundene Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts war lange unklar, wie ausgefallene Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters zu behandeln sind. Doch inzwischen gibt es erste Entscheidungen, in denen der BFH eine Neuorientierung vorgenommen hat. Das BMF (5.4.19, IV C 6 - S 2244/17/10001 , Abruf-Nr. 208388 ) hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen. Der Beitrag zeigt, welche Fragen geklärt sind und wo noch Klärungsbedarf besteht. |
1. Rechtslage vor dem MoMiG
Vor dem MoMiG führte der Verlust sogenannter kapitalersetzender Darlehen beim Gesellschafter zu (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 EStG. Im Kern wurden vier Fälle unterschieden:
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Fallgruppen | Steuerliche Beurteilung vor dem MoMiG |
Finanzplandarlehen | nachträgliche AK i. H. des Nennwerts |
krisenbestimmtes Darlehen | nachträgliche AK i. H. des Nennwerts |
Darlehenshingabe in der Krise | nachträgliche AK i. H. des Nennwerts |
stehengelassenes Darlehen | gemeiner Wert zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf sein Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (oftmals ein Wert von 0 EUR) |
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