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Zur Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer
| Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.09 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren. Diese frohe Kunde kommt vom BFH (20.10.16, VIII R 10/13 ). |
Hintergrund
Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.08 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige in 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. In 2009 erfolgte wegen der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Steuerpflichtigen aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das FA legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem FG Düsseldorf hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Denn § 20 Abs. 4a S. 2 EStG setzt voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt - und dies war hier nicht der Fall. Da die Steuerpflichtige die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. i.V. mit § 52a Abs. 11 S. 4 EStG). Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift.
Quelle: BFH, PM Nr. 3 vom 18.1.17