Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kapitalerträge

    Ausschluss der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen ist verfassungsgemäß

    | Das FG Münster (16.7.14, 10 K 2637/11 E ) hat entschieden, dass der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter zahlt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrags in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfassungswidrig. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein verheirateter Alleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Für den Gesellschafter fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremdfinanziert. Er vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungsteuersatz von 25 % und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des - im Regelfall - günstigeren Abgeltungsteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, sodass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

     

    Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrags in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrags könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

     

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Quelle: FG Münster, PM Nr. 12 vom 15.8.14

    Quelle: ID 42901477