· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Anteilskauf: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme der Beurkundungskosten durch GmbH
von RA Christian Gaßmann, Düsseldorf
| Werden GmbH-Anteile verkauft oder übertragen, fallen (Beurkundungs-)Kosten an. Da niemand gerne Kosten trägt, versuchen die jeweiligen Parteien dies in der Praxis regelmäßig zu umgehen, indem die Kapitalgesellschaft die Kosten des Verkaufs bzw. der Übertragung tragen soll. Wie der Beitrag zeigt, führt dies aber zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). |
1. Hintergrund und Fragestellung
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf eine Vereinbarung der notariellen Beurkundung, durch die die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH begründet wird. Darüber hinaus bedarf es zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft berechtigt sein könnte, die Beurkundungskosten für einen Anteilskauf zu übernehmen, ohne dem Risiko einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ausgesetzt zu sein.
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