· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Erstattungszinsen sind körperschaftsteuerpflichtig
| Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft und sind körperschaftsteuerpflichtig. Nach Meinung des I. Senats des BFH ist die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (15.6.10, VIII R 33/07 ), nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde blieb somit ohne Erfolg ( BFH 15.2.12, I B 97/11, Abruf-Nr. 120847 ). |
PRAXISHINWEIS | Mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber die Entscheidung des VIII. Senats des BFH bekanntlich ausgehebelt, sodass Erstattungszinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Der BFH bezweifelt jedoch, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im JStG 2010 rechtmäßig ist und hat dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben (BFH 22.12.11, VIII B 190/11, Abruf-Nr. 120520). In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei kann auf die anhängigen Verfahren (BFH VIII R 1/11, VIII R 36/10) verwiesen werden. |