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  • 03.05.2019 · Nachricht · Kapitalgesellschaften

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern sind keine Werbungskosten

    | Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das FG Nürnberg (17.10.18, 5 K 663/17, Abruf-Nr. 207540 ) daher abgelehnt. |