· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
GmbH in der Krise: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen nach § 17 Abs. 2a EStG?
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| In einem Revisionsverfahren ( BFH: IX R 21/21 ) wird sich der BFH bald mit folgender Frage beschäftigen müssen: „Mit welchem Wertansatz möchte der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigt wissen?“ |
1. Hintergrund
Die steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften beschäftigt immer wieder die Gerichte. Mit der Schaffung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber nunmehr bzw. durch das JStG 2019 (BGBl I 19, 2451) eine Definition der Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten vorgenommen. Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten u. a. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
MERKE | Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt dabei regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte (§ 17 Abs. 2a S. 4 EStG). Zu prüfen ist also insbesondere, ob die Gesellschaft noch von einem Dritten (Bank) ein Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen erhalten hätte. |
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