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  • · Nachricht · kapitalgesellschaften

    Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    | Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar (FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb). |

     

    Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz vGA. Das FA nahm in Höhe der vGA zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

     

    Die Klage vor dem FG Münster hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 54/15 anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können.

     

     

    Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2015

    Quelle: ID 43786803

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