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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Steuerpflicht bei Streubesitzdividenden: Zur Behandlung bei unterjährigem Anteilserwerb

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Nach dem neuen § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen hat. Diese Grundsätze sind auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die der empfangenden Körperschaft seit dem 1.3.13 zufließen. Zu der Frage, wie ein unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen zu behandeln ist, hat die OFD Frankfurt (2.12.13, S 2750a A - 19 - St 52 , Abruf-Nr. 141756 ) jüngst Stellung bezogen. |

    1. Hintergrund

    Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG (insbesondere Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen) sind bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % fiktiv als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.

     

    MERKE | Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen sind von der Neuregelung demgegenüber nicht betroffen. Hier gilt weiterhin die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG.