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  • · Fachbeitrag · Steuerfreistellung nach § 8b KStG

    Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    | Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften sind wegen der Steuerbefreiung nach § 8b KStG genau zu prüfen. Dies gilt sowohl bei Holdingstrukturen als auch bei operativen Verflechtungen. Insbesondere bei Streubesitzanteilen nach § 8b Abs. 4 KStG kommt es bei unterjährigem Erwerb nicht selten zu Diskussionen bei Betriebsprüfungen. Dabei ist vor allem die korrekte Handhabung der Rückwirkungsfiktion bzw. die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs umstritten (Rev. BFH I R 16/21 und I R 30/21). Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist. |

    1. Ausgangssachverhalt

    Die A-GmbH ist eine mittelständische Kapitalgesellschaft, die sich auf die Entwicklung und den Vertrieb von Online-Spielen spezialisiert hat. Dabei hält die A-GmbH unterschiedliche Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2021 stellt sich nun die Frage, ob die erhaltenen Gewinnausschüttungen steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Sechs Fallvarianten sind im Folgenden zu prüfen und zu entscheiden:

    2. Fallbeispiel 1: Beteiligung an der B-GmbH

    Sachverhalt: Die A-GmbH ist seit sechs Jahren ununterbrochen unmittelbar zu 22 % an der B-GmbH beteiligt. Zum 15.5.21 hat die B-GmbH eine Ausschüttung beschlossen. Auf die A-GmbH entfallen 220.000 EUR. Da der damalige Beteiligungserwerb fremdfinanziert wurde, sind für die A-GmbH 3.000 EUR Zinsen angefallen.