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  • 05.12.2016 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Übernahme einer Pensionszusage kein Arbeitslohn

    | Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen (BFH 18.8.16, VI R 18/13, Abruf-Nr. 189767 ). |