· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Zulässige Verlustverrechnung bei unterjährigem Beteiligungsverkauf
| Nach § 8c Abs. 1 KStG können Kapitalgesellschaften Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb indes während des laufenden Wirtschaftsjahrs, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden ( BFH 30.11.11, I R 14/11, Abruf-Nr. 120687 ). |
Im Gegensatz zur Verwaltung ist der BFH der Ansicht, dass der Verlustvortrag in Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das neue, sondern noch für das alte wirtschaftliche Engagement genutzt wird. Diesem Grundgedanken entspricht auch die unstreitige Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.
PRAXISHINWEIS | Zu der Frage, inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste verloren gehen, ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (2 BvL 6/11) anhängig. |