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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Neues zur Veräußerung wertloser Aktien und zur beschränkten Verlustverrechnung

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    | Immer wieder gibt es Streit über die Anerkennung von Verlusten aus Kapitalvermögen bei wertlos gewordenen Aktien. In einem aktuellen Verfahren argumentierte das FA mit dem letzten Rettungsanker: Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO). Dem erteilte der BFH (29.9.20, VIII R 9/17, Abruf-Nr. 220924 ) jedoch (erneut) eine Absage. Die gesetzlichen Beschränkungen bei der Verlustverrechnung sind aber weiterhin im Blick zu behalten. |

    1. Ausgangsfall (in Anlehnung an BFH 29.9.20, VIII R 9/17)

    Das Problem: Wegen Betrugsvorwürfen gegen die A-AG verloren die Aktien erheblich an Wert und wurden von der Börsenaufsicht vom Handel ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige A hält nun wertlose Aktien an der A-AG (Anschaffungskosten: 10.000 EUR). Demgegenüber hält der Steuerpflichtige B wertlose Aktien an der B-AG (Anschaffungskosten: 15.000 EUR).

     

    Die Lösung: Der Steuerpflichtige A tauscht seine „Schrottaktien“ gegen die Aktien des B. In der Folge machen A und B jeweils einen Veräußerungsverlust steuerlich geltend (A i. H. von 10.000 EUR und B i. H. von 15.000 EUR). Kosten für die Ausbuchung und Übertragung in das Depot sind nicht entstanden.