· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Rückabwicklung von Darlehen und Krediten: Steuerpflichtig oder nicht steuerbar?
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Werden Darlehen oder Kredite durch die Bank rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer, sodass sich die Frage stellt, ob hier steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen. Mehrere aktuelle und revisionsbefangene FG-Entscheidungen befassen sich nun mit dieser Thematik ‒ und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. |
1. Vorbemerkungen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist ‒ und zwar auch dann, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG). Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).
Kapitalforderungen in diesem Sinne sind daher alle auf Geldleistung gerichteten Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Ebenso unerheblich ist, ob die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist.
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