· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das FA regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das FG Rheinland-Pfalz (12.12.18, 2 K 1952/16, Rev. BFH VIII R 5/19, Abruf-Nr. 207171 ) ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. |
1. Sachverhalt
Ein Anleger hatte Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind. In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das FA erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Rheinland-Pfalz statt.
2. Entscheidung und Anmerkungen
Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des FG ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.
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