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  • 04.07.2019 · Nachricht · Kinder

    Ist der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragbar?

    | Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Nach einer Entscheidung des FG Schleswig-Holstein (8.6.18, 2 K 46/17, Abruf-Nr. 209165 ) wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nur bei minderjährigen Kindern mitübertragen. Für volljährige Kinder ist eine Übertragung dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. |