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  • · Fachbeitrag · Kinderfreibeträge

    Bei volljährigen Kindern keine Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Nach einer Entscheidung des BFH (22.4.20, III R 61/18, Abruf-Nr. 218440 ; BFH, PM Nr. 44/20 vom 22.10.20) ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich. |

     

    1. Vorbemerkungen

    Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz (BGBl I 20, 2616) wurde der Kinderfreibetrag mit Wirkung ab 2021 auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht (2020: 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil)). Der BEA-Freibetrag wurde von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) angehoben.

     

    2. Sachverhalt

    Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.