· Fachbeitrag · Kindergeld/Kinderfreibeträge
Kindergeld auch für verheiratete Kinder
| Befindet sich ein volljähriges und verheiratetes Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung, besteht ein Kindergeldanspruch seit dem Jahr 2012 unabhängig von dessen eigenen Einkünften und von einer typischen Unterhaltssituation gegenüber dem Ehegatten. Damit widerspricht das FG Münster (30.11.12, 4 K 1569/12 Kg, Abruf-Nr. 130085 ) einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG). |
Im Streitfall beantragte die Mutter für ihre volljährige verheiratete Tochter, die eine erstmalige Berufsausbildung absolvierte, ab Januar 2012 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten. Das FG Münster war jedoch der Meinung, dass ein Kindergeldanspruch bereits deshalb besteht, weil sich die Tochter in einer Erstausbildung befand und gab der Klage statt.
Hinweis | Da es seit 2012 nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes ankommt, darf nach Ansicht der FG-Richter auch ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ sind die Ehegatten-Einkünfte nicht von Bedeutung. Der BFH (u.a. 17.6.10, III R 34/09) hat dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in seiner neueren Rechtsprechung nämlich zumindest für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung aufgegeben.