· Nachricht · Kindergeld/Kinderfreibetrag
Kindergeld: Großeltern können berechtigt sein
| Auch Großeltern können Kindergeld bekommen ‒ nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz (29.8.17, 4 K 2296/15 ) mit dieser Thematik näher befasst. |
Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist gesetzlich geregelt, dass das Kindergeld vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht. Auf den Anspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden (§ 64 Abs. 2 S. 5 EStG).
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern aufhält. Das FG vertrat die Ansicht, dass es hier keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gibt und festgestellt werden muss, in wessen Haushalt das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reicht nicht aus.
Im Streitfall war für das FG entscheidend, dass das Kind in deutlich überwiegendem Umfang von den Großeltern versorgt, betreut und erzogen wurde. Zudem hätten sich die Großeltern auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und auch ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet.
PRAXISHINWEIS | Im Streitfall war die Frage, ob der Großvater oder seine Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb so entscheidend, weil der Großvater als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für sein Enkelkind also seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten. |