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  • · Fachbeitrag · Korrektur von Verwaltungsakten

    Grobes Verschulden und Rechenfehler: Neues aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | In der Sache Recht zu haben, verfahrensrechtlich aber zu scheitern, ist ärgerlich. Daher sollte sich der steuerliche Berater stets auch mit den neuen Entwicklungen bei den Korrekturvorschriften der AO beschäftigen. Aktuell hat der BFH (10.2.15, IX R 18/14, Abruf-Nr. 177674) das grobe Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO präzisiert. Ferner ist mit § 173a AO eine neue Korrekturvorschrift in der Pipeline, wodurch Schreib- und Rechenfehler erfasst werden sollen. |

    1. Grobes Verschulden nach § 173 AO

    Der BFH (10.2.15, IX R 18/14) musste aktuell darüber entscheiden, ob es als grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu werten ist, wenn der Eintrag in ein elektronisches Steuerformular schlicht vergessen wurde.

     

    • Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger hatte aus der Auflösung seiner GmbH einen berücksichtigungsfähigen Verlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. Dieser war bei der Erstellung der Steuererklärung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Auflösungsverlust im Streitjahr (2007) zu erfassen war. Nach der Berechnung hatte er es allerdings schlicht vergessen, den Verlust in das elektronische DATEV-Formular zu übertragen. Das FA (und ihm folgend das FG) lehnten die nachträgliche Änderung der Verlustfeststellung zum 31.12.07 mit der Begründung ab, dass ein grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliege. Der BFH wertete die Nachlässigkeit jedoch nicht als grobe Fahrlässigkeit.