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FG Köln: Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
| Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Köln 11.10.18, 7 K 2053/17, Rev. BFH VI R 53/18 ). |
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Steuerpflichtige kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das FA behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Das FG Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu 4 Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln gegen den sogenannten „Rabatterlass“ der Finanzverwaltung (BMF 20.1.15, IV C 5 - S 2360/12/10002). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Beachten Sie | Das FA hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 53/18 geführt wird.
Quelle: FG Köln, PM vom 17.12.18