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  • · Nachricht · Löhne und Gehälter

    Geänderte Programmabläufe für den Lohnsteuerabzug 2013

    | Wegen der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags hat das BMF geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013 bekannt gegeben, die die Anhebung des Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression (BGBl I 13, 283) berücksichtigen und spätestens ab dem 1.4.13 anzuwenden sind. |

     

    Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Januar bis März 2013 ist nach den Ausführungen des BMF wie folgt zu verfahren:

     

    Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat.

     

    Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

     

    Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

     

    Quelle: BMF-Schreiben vom 20.2.13, IV C 5 - S 2361/13/10001

    Quelle: ID 39061230