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  • · Nachricht · Löhne und Gehälter

    Keine Steuersatzermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

    | Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der BFH (12.3.19, IX R 44/17) zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat. |

     

    Im Streitfall wechselte ein Arbeitnehmer ‒ nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit ‒ wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Arbeitnehmer mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren. Das Ziel war es, dem Arbeitnehmer Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Arbeitnehmer trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

     

    Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III. Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das FA behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn nach § 19 EStG. Der Arbeitnehmer war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

     

    Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die Aufstockungsbeträge seien dem Arbeitnehmer aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar. Der Annahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehe nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten könne, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 36 vom 13.6.19

    Quelle: ID 45974371