· Fachbeitrag · Löhne und Gehälter
Zusatzleistungen zum ohnehin geschuldeten Lohn: BMF wendet restriktive BFH-Sichtweise nicht an
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Einige Gehaltsbestandteile sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der BFH in 2012 eine recht restriktive Auffassung vertreten, die die Verwaltung aber - erfreulicherweise - nicht übernimmt ( BMF 22.5.13, IV C 5 - S 2388/11/10001-02 , Abruf-Nr. 131690 ). |
1. Neue BFH-Rechtsprechung
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH (15.5.98, VI R 127/97) setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” nur voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet. Mit zwei Urteilen aus 2012 hat der BFH (19.9.12, VI R 54/11, VI R 55/11) die Anforderungen an die Steuervergünstigungen nun aber verschärft. Nach der neuen Sichtweise ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche Leistungen schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
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Arbeitgeber A schließt mit M einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1.6.13. In diesem wird geregelt, dass M neben seinem Bruttoarbeitslohn zusätzlich einen Anspruch auf einen monatlichen Kindergartenzuschuss von 80 EUR sowie auf betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung von bis zu 500 EUR p.a. hat.
Bei diesen Arbeitgeberleistungen handelt es sich um steuerfreie Einnahmen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Kindergartenzuschuss: § 3 Nr. 33 EStG, Gesundheitsförderung: § 3 Nr. 34 EStG). Nach der neuen BFH-Sichtweise scheidet eine Steuerbefreiung jedoch aus, da M auf diese Leistungen einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat. |
2. Finanzverwaltung hält an ihrer Sichtweise fest
Das BMF wendet diese neue Sichtweise aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht an. Somit gilt weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Somit bleiben der Kindergartenzuschuss und die Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung im vorgenannten Beispiel nach der Verwaltungsanweisung weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beachten Sie | Gehaltsumwandlungen sind allerdings nach wie vor schädlich.