· Nachricht · Lohnersatzleistungen
Kinderkrankengeld ist steuerfrei ‒ unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
| Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG . Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt (Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.21). |
Hintergrund: Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.