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  • · Nachricht · Lohnersatzleistungen

    Kinderkrankengeld ist steuerfrei ‒ unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

    | Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG . Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt (Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.21). | 

     

    Hintergrund: Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.

    Quelle: ID 47467701