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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerrichtlinien 2011

    Neues Prozedere, falls nachträglich abzuführende Lohnsteuer den Nettolohn übersteigt!

    von Dipl.-Finw. (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Stellt sich nachträglich heraus, dass der Lohnsteuerabzug für einen Arbeitnehmer zu gering war, muss der Arbeitgeber aktiv werden. Hierbei ist eine in der Praxis meist unbekannte Änderung in den LStR 2011 zu beachten. Anderenfalls droht eine Lohnsteuer-Haftung. |

     

    Änderung der Korrekturregeln seit 2011

    Nach der bis 2010 maßgeblichen Verwaltungsanweisung war eine Lohnsteuerkorrektur insgesamt zu unterlassen und dem FA eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zu erstatten, wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Nettobetrag überstieg (R 41c.1 Abs. 4 S. 3 LStR 2008).

     

    Diese Korrekturvorschrift wurde durch die LStR 2011 geändert. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.10 enden, muss der Arbeitgeber die nachträglich abzuführende Lohnsteuer bis zur Höhe des auszuzahlenden Nettolohns einbehalten und an das FA abführen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem FA die Höhe der nicht durchgeführten Lohnsteuerkorrektur nach § 41c Abs. 4 EStG anzeigen.