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  • · Nachricht · Minijobs

    Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31.12.14 aus!

    | Zum 1.1.13 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 EUR angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 EUR bis 800 EUR auf 450,01 EUR bis 850 EUR. |

     

    Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.13 zwischen 400,01 und 450,00 EUR verdient haben, bestand bis zum 31.12.12 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.

     

    Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.13 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-EUR-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.

     

    Diese Übergangsregelung endet am 31.12.14. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.14 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.15 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-EUR-Minijob).

     

    Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

     

    Beachten Sie | Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.14 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.15 auf über 450 EUR erhöht.

     

    Quelle: Minijob-Newsletter, Nr. 10/14 vom 13.11.14

    Quelle: ID 43069420