· Fachbeitrag · Musterfall
Hospitality-Leistungen und Corona: Dennoch ein beschränkter Kostenabzug?
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Viele Mandanten unterstützen mit hohen Beträgen überregionale Sportvereine. Im Gegenzug dürfen sie Werbung schalten, zum Beispiel auf den Banden und den Trikots der Spieler. Oft werden dem „Sponsor“ auch Freikarten oder Eintrittskarten für VIP-Logen nebst Beköstigung übergeben. Bei diesem Gesamtpaket handelt es sich um „Hospitality-Leistungen“. Doch wie erfolgt der Betriebsausgabenabzug? Und was gilt, wenn das Stadion infolge der Coronapandemie geschlossen war? |
1. Musterfall
A ist Geschäftsführer einer Firma. Um auf die Firma aufmerksam zu machen, unterstützt er seit Anfang 2020 einen überregionalen Fußballverein mit einem Pauschalbetrag von netto 60.000 EUR pro Jahr. Im Gegenzug darf die Firma Banden- und Lautsprecherwerbung schalten und wird im Internetauftritt des Vereins als „Premium-Partner“ geführt. Auch im Pressebereich des Stadions findet sich der Firmenname an den Wänden wieder. Weiterhin hat A Freikarten für einen VIP-Bereich mit kostenloser Beköstigung erhalten. Mit diesen können sowohl eigene Mitarbeiter belohnt als auch Geschäftspartner eingeladen werden. Getreu dem Motto: In einem Stadion wurde schon so manch wichtiger Vertrag geschlossen. Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung der Freikarten hat A nicht geführt.
Es stellt sich nun die Frage, ob und in welchem Umfang die 60.000 EUR als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Dabei ist zu bedenken, dass das Stadion infolge der Coronapandemie seit April 2020 für die Öffentlichkeit geschlossen war. Tickets konnten nicht genutzt werden, Meetings vielen aus.
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