· Fachbeitrag · Musterschreiben
Was ist zu tun, wenn zu einem vergleichbaren Fall bereits eine Klage beim FG anhängig ist?
von Dipl.-Finw. (FH) Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
| Wenn zu einer vergleichbaren Rechtsfrage die Revision beim BFH anhängig ist, ruht ein Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Ist die Rechtsfrage indes „nur“ vor einem FG anhängig, ist für eine Verfahrensruhe die Zustimmung des FA im Rahmen einer Ermessensentscheidung erforderlich. In welchen Fällen ein Antrag auf Verfahrensruhe Erfolg versprechend ist und wie man einen solchen Antrag am besten formuliert, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
1. Wichtige Gründe und Zweckmäßigkeit
Nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO kann das FA das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus einem wichtigen Grund zweckmäßig erscheint. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll widersprüchliche Entscheidungen verschiedener FÄ vermeiden. Bei der Anordnung des Ruhens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der in die Zweckmäßigkeitserwägungen die materiellen Interessen des Einspruchsführers und die Interessen der Finanzverwaltung an einem ökonomischen Verfahren einzubeziehen sind.
HINWEIS | Das bloße Interesse, den Steuerfall offenzuhalten, stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 363 Abs. 2 S. 1 AO dar (FG Niedersachsen 24.6.10, 6 K 12181/08). Wenn es sich bei dem Verfahren allerdings um einen echten Musterprozess handelt, liegt ein wichtiger Grund vor (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, § 363 Rz. 12).
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