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  • 03.02.2016 · Fachbeitrag · Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Lebensversicherung muss nicht vorzeitig verwertet werden

    | Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert jedoch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden (BFH 16.9.15, IX R 40/14, Abruf-Nr. 182816 ). |