· Fachbeitrag · Nichtigkeit des Jahresabschlusses
BGH zu wesentlich falschen Abschlüssen und den Rechtsfolgen daraus
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Wird ein Bilanzposten überbewertet, kann dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, wenn eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widersprechende Bilanzierung ihrem Umfang nach nicht bedeutungslos ist. Dieser Beschluss des BGH (11.5.21, II ZR 56/20, Abruf-Nr. 224400 ) sollte in der Bilanzierungspraxis beachtet werden. |
1. Sachverhalt
Ein Unternehmen erstellte einen Jahresabschluss und ließ diesen feststellen. Auf Grundlage dieser Feststellung wurde eine Gewinnabführung in Millionenhöhe beschlossen. Der Jahresüberschuss war wesentlich dadurch zustande gekommen, dass Vermögensgegenstände („Goldsparpläne“) in Millionenhöhe überhöht ausgewiesen wurden. Die Verantwortlichen wurden in einem anderen Verfahren zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Der BGH bestätigte in seinem Beschluss die von der Vorinstanz festgestellte Überbewertung. Nach § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG ist ein Jahresabschluss nichtig, wenn Aktiva (wesentlich) überbewertet werden. Nach § 256 Abs. 5 S. 2 AktG sind Aktivposten überbewertet, wenn sie mit einem höheren Wert angesetzt sind, als dies nach §§ 253 bis 256a HGB zulässig ist. Im Streitfall rechtfertigte die Überbewertung die Nichtigkeit des Jahresabschlusses, da sie 2,45 % der Bilanzsumme betraf und sich maßgeblich auf das Jahresergebnis ausgewirkt hatte.
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