· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung
Alte Registrierkassen müssen bis Ende 2016 ersetzt werden
von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven
| Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Hieran krankt es jedoch oft, wie viele Betriebsprüfungsfälle zeigen. Nutzen Mandanten EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit, ist dies unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen derzeit unproblematisch. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden. |
1. Status Quo
Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das BMF (26.11.10, IV A 4 - S 0316/08/10004-07) sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet jedoch zum 31.12.16, sodass diese Geräte nur noch bis zum Jahresende einsetzbar sind.
Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (BMF 9.1.96, IV A 8 - S 0310 - 5/95) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert das BMF nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.
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