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  • 29.08.2017 · Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung

    Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu

    | Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.20 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a AO aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.17 den Bundesrat passiert hat. |