· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung
Gelten die strengen Grundsätze für die Kassenführung auch für „Erstattungskassen“?
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen täglich festgehalten werden. Bei bargeldintensiven Branchen wiegt ein Verstoß oft so schwer, dass enorme Hinzuschätzungen erfolgen. Der Bargeldverkehr hat bei vielen Betrieben aber nahezu keine Bedeutung mehr, da wesentliche Transaktionen unbar abgewickelt werden. Übrig geblieben ist, was im Folgenden als Erstattungskasse bezeichnet wird - also eine Kasse, die ausschließlich für die Erstattung kleiner Barausgaben geführt wird. Nachfolgend wird die Frage beleuchtet, ob eine tägliche Kassenführung auch hier erforderlich ist. Dabei wird zwischen der aktuellen und der geplanten Rechtslage differenziert. |
1. Typische Mängel bei Erstattungskassen
Der Kassenmangel bei Erstattungskassen schlechthin ist der negative Kassenbestand. Er tritt auf, weil z. B. Beträge vom Kassenführer aus eigenen Mitteln vorgestreckt, aber nicht als Einlage erfasst werden.
Bei Erstattungskassen sind in der Praxis oft unlogische Eintragungen vorzufinden, weil die Kasse nicht zeitgerecht und nicht entsprechend geordnet geführt wird.
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