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  • 28.02.2018 · Nachricht · Organschaft

    Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

    | Für den Beginn der Organschaft setzt § 14 Abs. 1 S. 2 KStG die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags voraus – und dies erfordert die Eintragung im Handelsregister. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des BFH (23.8.17, I R 80/15, Abruf-Nr. 198458 ) keine sachliche Unbilligkeit vor. Oder mit anderen Worten: Warum der Eintrag letztlich verzögert erfolgte, ist irrelevant. |