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  • 06.03.2017 · Fachbeitrag · Pensionskassenversorgung

    Vertragsgemäße Kapitalauszahlung nicht ermäßigt zu besteuern

    | Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des BFH (20.9.16, X R 23/15, Abruf-Nr. 191169 ) unterliegen die Einkünfte dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. |