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  • 02.01.2018 · Fachbeitrag · Pensionsrückstellung

    Obacht bei der Formulierung einer Abfindungsklausel

    | Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das FG Schleswig-Holstein (21.2.17, 1 K 141/15, Rev. BFH I R 28/17, Abruf-Nr. 195070 ; 21.2.17, 1 K 68/14, Rev. BFH I R 26/17, Abruf-Nr. 194978 ) in zwei Urteilen herausgestellt. |