· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Der BFH präzisiert: Nicht jeder Anteil an einer Komplementär-GmbH ist Sonderbetriebsvermögen
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Beträgt die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH weniger als 10 %, dann liegt regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) II vor ( BFH 16.4.15, IV R 1/12, Abruf-Nr. 177506 ). Damit hat der BFH die bisherige Rechtsprechung präzisiert. Grund genug, sich mit der Zuordnung zum Sonder-BV II näher zu beschäftigen. |
1. Vorbemerkungen
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (= Sonder-BV I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (= Sonder-BV II) zu dienen. Liegt Sonder-BV I oder II vor, müssen sämtliche Gewinne und Verluste, die die Ebene des Sonder-BV betreffen, als betriebliche Gewinne/Verluste im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft erfasst werden (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
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A ist 100 %iger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Er hält 100 % an der A-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der KG beteiligt ist. Zum 31.12.14 veräußerte A die KG-Beteiligung (Gewinn 200.000 EUR) und die GmbH-Anteile (Gewinn 20.000 EUR) an B. Der laufende Gewinn der KG in 2014 betrug 50.000 EUR. Die GmbH schüttete in 2014 10.000 EUR an A aus.
Lösung: Da die GmbH-Anteile notwendiges Sonder-BV II darstellen, erhöht der Gewinn aus der Anteilsveräußerung den gesondert und einheitlich festzustellenden Gesamtgewinn. Berechnung:
Die Gewinnausschüttung führt ebenso wie die Veräußerung der GmbH-Anteile zu Sonderbetriebseinnahmen, da die GmbH-Anteile zum Sonder-BV II gehören. Das Teileinkünfteverfahren (Gewinnausschüttung nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d; Veräußerungsgewinn i.H. von 20.000 EUR nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. b EStG) ist im Rahmen der Gewinnfeststellung lediglich nachrichtlich festzuhalten und erst bei der Einkommensteuerveranlagung des A zu berücksichtigen (sog. Bruttomethode). |
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